Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der Reform des gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) beschlossen. Dieses umfasst unter anderem umfassende Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden, die jedoch nicht als Haft bezeichnet werden und so nicht gerichtllich angeordnet werden müssen.
Im Rahmen des GEAS ist eine de-facto-Inhaftierung von Asylsuchenden im Grenzverfahren für bis zu 12 Wochen möglich. Außerdem kann die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden in den Unterkünften bis hin zu einem Verbot des Verlassens nachts und/oder tagsüber eingeschränkt werden.
Nicht in der GEAS-Reform enthalten, aber von der Bundesregierung hinzugefügt ist die Möglichkeit der Einrichtung von „Sekundärmigrationszentren“ durch die Bundesländer. Dort sollen Asylsuchende untergebracht werden, die über einen EU-Staat eingereist sind oder dort einen Schutzstatus haben. Auch dort kann eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit angeordnet werden, die das Verlassen verbietet.